Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und abweichender Bedingungen des Vertragspartners eine Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte.
II. Lieferant
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben bzw. Abklärungen aller technischen Fragen sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseren Willens, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
III. Lieferumfang
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderung des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
IV. Annulierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Verkaufspreises für die durch Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines Geringeren Schadens vorbehalten.
V. Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe ab Werk. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu überprüfen und etwaige Beanstandungen mitzuteilen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand unverzüglich anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Abnahme verhindert.
2. Bleibt der Besteller mit der Abnahme länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
3. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
VII. Preisänderung
Preisänderungen sind zulässig, wenn Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
VIII. Gewährleistung
1. Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
a) Während eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab Gefahrenübergang übernehmen wir die gesetzliche Gewährleistung bei Neuteilen.
b) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
3. Bearbeitet der Besteller den Liefergegenstand oder baut er ihn um, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Besteller weist nach, das der Mangel unabhängig von der Bearbeitung oder des Umbaues ist.
4. Aufstellung erfolgt aufgrund der Montagebedingungen, die nachstehend unter dieser Ziffer aufgeführt sind und einen wesentlichen Bestandteil dieser Lieferungsbedingungen darstellen.
- Umfang des Auftrages: Der Monteur hat nur die Arbeiten an der gelieferten Anlage auszuführen, wie sie vorher zwischen uns und dem Besteller schriftlich vereinbart worden ist. Eine Änderung des Montageauftrages bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Lediglich in dringenden Fällen und zur Abwendung von Gefahren, die von der gelieferten Anlage ausgehen können, kann der Monteur über den erteilten Montageauftrag hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die hierfür entstehenden Kosten hat der Besteller zu tragen.
- Vorbereitende Arbeiten des Bestellers: Der Besteller hat alle vorarbeiten, die zur Durchführung des Montageauftrages erforderlich sind, rechtzeitig vorzunehmen, damit der Monteur sofort nach seiner Ankunft mit den ihm obliegenden Arbeiten beginnen kann. Für die mit der Montage der Anlage zusammenhängenden Nebenarbeiten hat der Besteller die erforderlichen Hilfskräfte kostenlos und auf seine Gefahr zur Verfügung zu stellen. Wird die Ausführung des Montageautrages ohne unser Verschulden verzögert oder unterbrochen, so hat der Besteller alle hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
- Haftung: Wir erkennen eine Haftung für uns unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche nur für die ordnungsgemäße Montage an. Bei der Mängelbeseitigung steht es uns frei, in welcher Weise die Beseitigung vorgenommen wird. Sofern Mängel auf das Eingreifen des Bestellers oder Dritter zurückzuführen sind, entfällt für uns jede Haftung. Die Ansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren sechs Monate nach Beendigung derselben und sind bei Weiterverkauf nicht auf Dritte übertragbar. Das Ende der Montagearbeiten ist auf Wunsch vom Besteller schriftlich zu bestätigen. Die Bedingungen, unter denen die Montage auszuführen ist, sind so zu gestalten, dass die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften voll beachtet werden können. Die Gefahr des Transportes von mitgebrachten und übersandten Lieferteilen trägt der Besteller. Wenn wir aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage sind, Monteure rechtzeitig zum Montagetermin entsenden zu können, so begründet dieser Umstand für den Besteller keinerlei Ansprüche. Die Entsendung von Ersatzmonteuren wird jedoch zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen.
5. Haftung für Mängel der Lieferung bei Neumaschinen . Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer sofern der Besteller nicht Änderung oder Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 6 Monaten vom Rechnungstage ab gerechnet infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesonders wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung dieser Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Beschädigungen, welche durch Nachlässigkeit oder unkundige Behandlung von Seiten des Bestellers, durch übermäßige Inanspruchnahme oder natürliche Abnutzung entstehen, sind von der Garantie ausgeschlossen. Für Antriebsmaschinen (Motore usw.) sowie alle fremden Erzeugnisse wird nur dann eine Mängelhaftung übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, es sei denn, der Besteller ist nicht Kaufmann im Sinne des HGB. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln dann verweigern, wenn der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Soweit Kosten durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, müssen diese vom Besteller getragen werden. Ansprüche auf Wandlung oder Minderung bestehen nur, wenn Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind. Der Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist nur möglich, wenn dem Lieferer für den Schaden verursachenden Mangel grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz trifft.
6. Haftung für Mängel bei gebrauchten Maschinen und Geräten. Gebrauchte Maschinen und Geräte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit des Verkaufes befinden. Zubehör wird nur soweit vorhanden mitgeliefert. Jegliche Gewährleistungsansprüche sind – mit Ausnahme solcher wegen zugesicherter Eigenschaften – ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt für offene und versteckte Mängel. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsschluss zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht, ganz gleich aus welchem Grunde, nur teilweise oder gar keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Waren unbesehen als mängelfrei an.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich – rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich MwSt.) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkaut werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit Anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme der oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
8. Es gilt das verlängerte Eigentumsrecht.
X. Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
XI. Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Lieferungsgegenstandes zur Zahlung fällig. Die gesetzliche MwSt. ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
3. Verzugszinsen berechnen wir mit 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger angesetzt, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5. Bei Abrechnungen von Arbeiten an Maschinen oder anderen Gegenständen zwischen dem Kunden und der Fa. Industriebedarf Gördes GmbH gelten immer die vom Kunden unterschriebenen Montagezettel. Der Stundenlohn beträgt zur Zeit 45 Euro pro Stunde, hinzu kommen Spesen und Anfahrtendie die Fa. Industriebedarf Gördes GmbH festlegt, Umkleidezeiten werden als Rüstzeiten also Arbeitszeit abgerechnet. Absprachen über andere Vorgehensweisen werden nur über Herr Wolfgang Gördes abgewickelt und haben sonst keine Gültigkeit.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Dorsten.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
XIII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unser schriftlichen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.